WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995

Vierter Teil Wahl des Gesamtpersonalrats und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung

§ 53 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats