WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
Zweiter Abschnitt Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung
§ 51 Bestellung des Hauptwahlvorstands
§ 52 Vorbereitung und Durchführung der Wahl