WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995

Zweiter Abschnitt Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung

§ 51 Bestellung des Hauptwahlvorstands
§ 52 Vorbereitung und Durchführung der Wahl