WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995

Erster Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)

§ 25 Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
§ 26 Ermittlung der gewählten Vertreter der Gruppen bei der Gruppenwahl
§ 27 Ermittlung der gewählten Vertreter der Gruppen bei gemeinsamer Wahl