WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für das Wahlverfahren
Erster Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl) (§§ 25–27)
Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags sowie für die Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl) (§§ 28–30)