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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 9
Sonstige Erfordernisse
(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die Zustimmung in schriftlicher oder elektronischer Form (§ 126a BGB) der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
(3) 1Jede vorschlagsberechtigte Person (§ 8 Abs. 5) kann ihre Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur zur Wahl des Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. 2Jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft kann bei gemeinsamer Wahl nur einen, bei Gruppenwahl für jede Gruppe nur einen Wahlvorschlag machen.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.