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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 7
Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
(1) 1Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. 2Die nach Art. 14 Abs. 2 BayPVG nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen, unterzeichnen oder qualifiziert elektronisch signieren (Art. 19 Abs. 4 Satz 5 BayPVG).
(2) 1Die Wahlvorschläge sind innerhalb von fünfundzwanzig Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. 2Die Angaben nach § 8 Abs. 4 Satz 1 bis 4 sollen zusätzlich elektronisch übermittelt werden. 3Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge in getrennten Dokumenten einzureichen. 4Der Wahlvorstand kann die Einreichungsfrist am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen.