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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 6
Wahlausschreiben
(1) 1Nach Ablauf der Frist für die Bekanntgabe des Ergebnisses etwaiger Vorabstimmungen (§ 4 Abs. 2) und spätestens siebzig Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben und am Tag seines Erlasses bekanntzugeben; ein Abdruck dieser Wahlordnung ist beizufügen.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten
a)
Ort und Tag seines Erlasses;
b)
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmer;
c)
Angaben über die Anteile von Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten in der Dienststelle insgesamt und getrennt nach Beamten und Arbeitnehmer;
d)
Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist;
e)
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;
f)
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
g)
den Hinweis, daß Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten in der Dienststelle vertreten sein sollen;
h)
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen dreißig Kalendertagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;
i)
die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert sein muß, soweit er nicht von einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gemacht wird, und den Hinweis, daß jede sich bewerbende Person (Bewerber) für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann;
k)
den Hinweis, dass ein Wahlvorschlag von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten und ein von mehreren Gewerkschaften eingereichter gemeinsamer Wahlvorschlag von je zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert sein muss, wobei die Beauftragten Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören müssen (Art. 19 Abs. 7 BayPVG);
l)
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von fünfundzwanzig Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Zeitpunkt der Einreichungsfrist ist anzugeben;
m)
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;
n)
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden;
o)
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;
p)
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (§ 17);
q)
einen Hinweis darauf, ob für Beschäftigte im Schichtbetrieb (§ 19 Abs. 1) oder von nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle (§ 19 Abs. 2) die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird, wann in diesem Fall die Wahlunterlagen ausgehändigt oder übersandt werden und wo gleichwohl die Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe besteht;
r)
Ort und Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird;
s)
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(4) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.