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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 4
Vorabstimmungen
(1) 1Soll die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen abweichend von Art. 17 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) geordnet werden (Art. 18 Abs. 1 BayPVG) oder soll, wenn der Personalrat aus mehr als einer Person besteht, die gemeinsame Wahl durchgeführt werden (Art. 19 Abs. 2 BayPVG), so sind hierzu entsprechende Vorabstimmungen erforderlich. 2Die Durchführung derartiger Vorabstimmungen obliegt nicht dem Wahlvorstand.
(2) 1Das Ergebnis dieser Vorabstimmungen wird nur berücksichtigt, wenn es dem Wahlvorstand spätestens vierundachtzig Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe vorliegt. 2Hierbei ist dem Wahlvorstand glaubhaft zu machen, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustandegekommen ist. 3Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.