Inhalt

WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 47
Leitung der Wahl
1Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstands.