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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 46
Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrats
Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 43 entsprechend, soweit sich aus den §§ 47 bis 50 nichts anderes ergibt.