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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 42
Schriftliche Stimmabgabe, Briefwahl
(1) 1Gehören in einer Dienststelle einer Gruppe in der Regel nicht mehr als fünf wahlberechtigte Beschäftigte an, so können diese ihre Stimme zur Wahl des Bezirkspersonalrats nur schriftlich beim Bezirkswahlvorstand abgeben. 2Der örtliche Wahlvorstand hat die Wahlpapiere (§ 17 Abs. 1) von Amts wegen auszuhändigen oder zu übersenden.
(2) 1Der örtliche Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Wahlpapiere jeweils im Wählerverzeichnis und teilt dies dem Bezirkswahlvorstand mit, der daraufhin ein besonderes Wählerverzeichnis aufstellt. 2§ 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 18 finden entsprechende Anwendung.