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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 41
Stimmabgabe, Stimmzettel
1Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so ist im Fall der schriftlichen Stimmabgabe für die Stimmzettel zu beiden Wahlen nur ein Wahlumschlag, ein Freiumschlag und eine persönliche Erklärung zu verwenden. 2Für die Wahl des Bezirkspersonalrats sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden.