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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 40
Sitzungsniederschriften
(1) 1Der Bezirkswahlvorstand fertigt eine Niederschrift über jede Sitzung, in der über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze im Bezirkspersonalrat auf die Gruppen sowie über die Zulassung von Wahlvorschlägen entschieden wird. 2Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstands zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden wird, fertigt der örtliche Wahlvorstand.