WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 34
Leitung der Wahl, Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands
(1) 1Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach den Richtlinien des Bezirkswahlvorstands.
(2) Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands sind von den örtlichen Wahlvorständen bekanntzugeben.
(3) 1Mitteilungen der Wahlvorstände nach den folgenden Vorschriften bedürfen der Textform. 2Die Übersendung von Wahlunterlagen (§ 24) und Mitteilungen kann auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen.