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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 33
Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats
Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 34 bis 42 nichts anderes ergibt.