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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 30
Stimmabgabe und Ermittlung der gewählten Bewerber bei Vorliegen eines Wahlvorschlags
(1) 1Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. 2Einem Bewerber kann nicht mehr als eine Stimme gegeben werden. 3Der Wähler darf
a)
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Gruppenvertreter zu wählen sind,
b)
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind und von den Bewerbern der einzelnen Gruppen nur so viele Namen ankreuzen, als Vertreter dieser Gruppe zu wählen sind.
4Kreuzt der Wähler mehr Namen an, als Bewerber zu wählen sind, ist der Stimmzettel ungültig (§ 15 Abs. 1 Buchst. d).
(2) 1Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(3) 1Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppe in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt. 2Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.