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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 28
Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn
a)
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist oder nur ein Vertreter zu wählen ist,
b)
bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist oder insgesamt nur ein Personalratsmitglied zu wählen ist.
(2) 1Ist bei Gruppenwahl nur ein Gruppenvertreter oder bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied zu wählen, so werden in den Stimmzettel die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichnung und Beschäftigungsstelle übernommen. 2Bei gruppenfremden Bewerbern und im Fall des Satzes 1 Alternative 2 ist auch die Gruppenzugehörigkeit aufzunehmen. 3Weitere Angaben dürfen die Stimmzettel nicht enthalten.
(3) 1Ist bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe oder bei gemeinsamer Wahl insgesamt nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so werden in den Stimmzettel die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichnung und Beschäftigungsstelle übernommen. 2Bei gruppenfremden Bewerbern ist auch die Gruppenzugehörigkeit aufzunehmen. 3Weitere Angaben dürfen die Stimmzettel nicht enthalten.
(4) Jeder Bewerber kann in dem Stimmzettel nur einmal aufgeführt werden.