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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 24
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel usw.) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.