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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 23
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich nach dessen Feststellung (§ 20) durch zweiwöchigen Aushang bekannt.
(2) Diese Bekanntmachung muß enthalten
a)
die Zahl der Wahlberechtigten,
b)
die Zahl der Wähler,
c)
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
d)
die Zahl der gültigen Stimmen,
e)
die Verteilung der Stimmen auf die Vorschlagslisten bzw. auf die Bewerber,
f)
die Namen und die Reihenfolge der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber und die Namen der jeweiligen ersten Ersatzmitglieder.