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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 21
Wahlniederschrift
(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muß enthalten
a)
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmzettel und Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmzettel und Stimmen,
b)
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel und Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmzettel und Stimmen,
c)
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
d)
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,
e)
im Fall der Verhältniswahl die Zahl der auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen, die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Fall der Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
f)
die Namen der gewählten Bewerber.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Dem Dienststellenleiter und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften übersendet der Wahlvorstand eine Abschrift der Niederschrift.