WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 1
Wahlvorstand, Wahlhelfer
(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. 2Bei seinen Entscheidungen, die in Sitzungen getroffen werden, haben sämtliche Mitglieder, im Verhinderungsfall die Ersatzmitglieder, mitzuwirken; die Ersatzmitglieder sollen derselben Gruppe angehören wie die verhinderten Mitglieder. 3Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Wahlvorstand im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.
(2) 1Werden Sitzungen des Wahlvorstands, die als nichtöffentliche Sitzungen abgehalten werden können, als solche abgehalten, gelten die Mitglieder als in der Sitzung anwesend im Sinne des Abs. 1 Satz 2, wenn
1.
sie mittels in der Dienststelle verfügbarer und nach den allgemeinen Regelungen der Dienststelle zur dienstlichen Nutzung vorgesehener Einrichtungen für Video- oder Telefonkonferenzen zur Sitzung zugeschaltet sind und
2.
kein Mitglied der Sitzungsteilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz rechtzeitig vor Beginn der Sitzung widerspricht.
2Der Wahlvorstand trifft geeignete organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 3Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. 4Abweichend von Abs. 4 Satz 2 genügt für die Niederschriften der Sitzungen nach Satz 1, dass ein Mitglied des Wahlvorstandes die Niederschrift unterzeichnet und die übrigen Mitglieder ihre Zustimmung zur Niederschrift auf einem dauerhaften Datenträger erklären. 5Die jeweilige Zustimmung ist gemeinsam mit der Niederschrift zu Dokumentationszwecken aufzubewahren.
(3) 1Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen; soweit nichts anderes bestimmt ist, genügt die Unterzeichnung durch den Vorsitzenden. 2Die Bekanntgabe hat durch Aushang eines Abdrucks an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbständige Dienststellen gelten, bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu erfolgen. 3Die Bekanntgabe soll auch mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. 4Eine ausschließlich nach Satz 3 erfolgende Bekanntgabe ist zulässig, wenn alle Wahlberechtigten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben.
(4) 1Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 3), über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 5), über die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Gewährung von Mängelbeseitigungsfristen (§ 10) entschieden wird, eine Niederschrift. 2Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. 3Anstelle der Unterzeichnung ist auch die elektronische Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zulässig.
(5) 1Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Sie hat insbesondere
a)
die notwendigen Unterlagen (Beschäftigtenlisten u. a.) zur Verfügung zu stellen und zu ergänzen,
b)
über personelle Veränderungen laufend zu informieren,
c)
die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
d)
für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und etwa benötigte Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung, spätestens jedoch einundneunzig Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe bekannt.
(7) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen (Wahlhelfer); dabei soll er Frauen und Männer sowie die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen.