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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 18
Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
(1) Während des für die Stimmabgabe vorgesehenen Zeitraums entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefen und legt, wenn die Stimmabgabe nach § 17 Abs. 2 Satz 1 ordnungsgemäß erfolgt ist, die Wahlbriefe nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in die Wahlurne.
(2) 1Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. 2Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet durch den Personalrat zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.