WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 12
Vergabe von Ordnungsnummern, Bezeichnung der Wahlvorschläge
(1) 1Nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel (Vergabe von Ordnungsnummern). 2Maßgeblich ist hierfür die Zahl der bei der letzten Wahl auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 3Für Wahlvorschläge, die an der letzten Wahl nicht teilgenommen haben, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel ausgelost.
(2) 1Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber. 2Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist die Angabe des Kennworts ausreichend.