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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 11
Fehlen gültiger Wahlvorschläge
(1) Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Fristen bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand unverzüglich bekannt
a)
bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden können,
b)
bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl nicht stattfinden kann.
(2) Gleichzeitig gibt der Wahlvorstand im Fall des Abs. 1 Buchst. a die sich hieraus ergebenden Abweichungen bei der Sitzverteilung im Personalrat und bei der den Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl bekannt.