Inhalt

WNGebO
Text gilt ab: 01.08.2005
Fassung: 07.11.1995
§ 7
Gebührenerhebung
1Die Nutzungsgebühr wird von der Dienststelle des Landesamts für Finanzen, in deren Zuständigkeitsbereich die Gewässerbenutzung stattfindet, erhoben. 2Die für die Gebührenerhebung zuständige Behörde entscheidet auch in den Fällen des § 5 Nr. 2. 3Die Zuständigkeiten der Finanzämter und der Behörden, die den Gebührenbescheid erlassen haben, zur Anordnung und Durchführung der Vollstreckung der Nutzungsgebühren nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz bleiben unberührt. 4Der kassenmäßige Vollzug der Gebührenerhebung obliegt der Staatsoberkasse Bayern in Landshut.