Inhalt

Text gilt ab: 20.07.1959
Fassung: 14.08.1959
Artikel VII
(1) Wenn sich die beiden Regierungen über die Auslegung oder Anwendung irgendwelcher Bestimmungen dieses Abkommens nicht einigen sollten, werden sie solche Angelegenheiten einem Schiedsgericht unterbreiten.
(2) Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jede Regierung ein Mitglied benennt und beide Regierungen einen Obmann wählen, der weder deutscher noch österreichischer Staatsangehöriger ist.
(3) 1Das Schiedsgericht soll auf Verlangen einer Seite spätestens innerhalb dreier Monate nach Stellung eines solchen Verlangens in Tätigkeit treten. 2Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Seine Entscheidung ist bindend.
(4) Falls drei Monate nach Anrufung des Schiedsgerichtes und nachfolgender vergeblicher Erinnerung noch nicht alle seine Mitglieder bestellt sind, werden die fehlenden Mitglieder auf Verlangen einer Seite vom Präsidenten des Instituts für Internationales Recht in Genf bestellt.