Text gilt ab: 20.07.1959
Fassung: 14.08.1959
Artikel VI
(1) Durch dieses Abkommen werden die bestehenden Vertragsverhältnisse hinsichtlich des Verlaufs der Staatsgrenze und der Regelung flußbaulicher Belange nicht berührt.
(2) Soweit zur Durchführung dieses Abkommens Rechte und Pflichten Dritter begründet werden müssen, wird auf beiden Seiten die unmittelbare Berechtigung bzw. Verpflichtung der in Betracht kommenden Beteiligten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten bewirkt werden.