Text gilt ab: 20.07.1959
Fassung: 14.08.1959
Artikel V
Die beiderseitigen Wasserrechtsbehörden werden in allen, die Wasserkraftnutzung der Saalachgrenzstrecken berührenden Fragen von nicht bloß örtlichem, nur einen Staat betreffenden Interesse (also zum Beispiel bei Hochwasserrückhaltemaßnahmen, Schwellbetrieb, Stauraumspülungen usw.), miteinander Fühlung nehmen, um die beiderseitigen Auffassungen aufeinander abzustimmen.