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WGV
Text gilt ab: 01.10.2005
Fassung: 14.11.1996
§ 3
Eigentumsgenossenschaft
(1) Wurden die Waldgrundstücke von der Gemeinde auf die Waldgenossenschaft zu Eigentum übertragen, so bemessen sich die Genossenschaftsanteile der Mitglieder sowie ihre Mitgliederrechte und -pflichten nach dem Inhalt und Umfang ihrer bisherigen Nutzungsrechte, wobei die bisher kleinste Einheit der Nutzungsrechte der Maßstab für die Festlegung der Anteile ist; im Verhältnis zur Hauptnutzung unbedeutende Nebennutzungen bleiben dabei außer Betracht.
(2) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung oder Teilung der Genossenschaftsanteile kann durch die Satzung beschränkt werden.
(3) Die Waldgenossenschaft kann ausnahmsweise mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1) Genossenschaftsanteile dann selbst erwerben, wenn dadurch die Aufgaben der Waldgenossenschaft gefördert werden; solange solche Anteile im Besitz der Waldgenossenschaft sind, ruht die Ausübung des Stimmrechts.
(4) Steht ein Genossenschaftsanteil mehreren Berechtigten zu, so können diese die genossenschaftlichen Rechte aus ihm nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.