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                            Text gilt ab: 01.08.2025
                        
                        
                            Fassung: 25.02.2010
                        
                        Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte
Art. 38 Gewässerschutzbeauftragte bei Körperschaften (Abweichend von § 64 Abs. 1 WHG)