BayWG
Text gilt ab: 17.11.2021
Fassung: 25.02.2010
Art. 69
Verfahrensbestimmungen (Abweichend von § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 70 Abs. 1 WHG)
1Soweit das Wasserhaushaltsgesetz auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden die entsprechenden Regelungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 2Für das Bewilligungsverfahren, das Verfahren für eine Erlaubnis nach § 15 WHG und das Verfahren für eine Genehmigung nach Art. 35 gelten Art. 72 bis 78 BayVwVfG entsprechend. 3Besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, muss das Verfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. 4Sind Privatrechte streitig, kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.