BayWG
Text gilt ab: 17.11.2021
Fassung: 25.02.2010
Art. 65
Private Sachverständige
1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben und die Anerkennung von privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft zu regeln. 2In der Rechtsverordnung können insbesondere geregelt werden
1.
die Übertragung von fachlichen Aufgaben im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der für wasserwirtschaftliche Zwecke erlassenen Zuwendungsrichtlinien auf private Sachverständige,
2.
die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,
3.
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung,
4.
die Aufgabenerledigung und
5.
die Entgelte für die Leistungen der privaten Sachverständigen.