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BayWG
Text gilt ab: 17.11.2021
Fassung: 25.02.2010
Art. 54
Abwasserkataster
1Die Betreiber von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen haben ein Abwasserkataster zu führen, in dem die Informationen über die Einleiter in die Abwasseranlagen in jeweils aktualisierter Form enthalten sind. 2Sind die Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage nicht Träger der Kanalisation, kann die Kreisverwaltungsbehörde zulassen, dass das Abwasserkataster vom Träger der Kanalisation geführt wird. 3Das Abwasserkataster besteht mindestens aus dem
1.
Kanalkataster, in dem
a)
der Kanalbestand,
b)
die Sonderbauwerke,
c)
die maschinellen Einrichtungen,
d)
die Messeinrichtungen,
e)
die wesentlichen Einleitungen in die Kanalisation, das sind die nach § 58 WHG genehmigungspflichtigen Einleitungen und die nach den Einleitungsbedingungen vorbehandlungspflichtigen oder besonders überwachungspflichtigen Einleitungen, und
f)
die Einleitungsstellen in die Gewässer sowie
g)
der Zustand der Anlagen
zu beschreiben und in Übersichtsplänen darzustellen sind;
2.
Einleiterkataster, in dem die wesentlichen Einleitungen namentlich und in einer den Kennzeichnungen im Kanalkataster zugeordneten Weise zu erfassen sind.