Inhalt

BayWG
Text gilt ab: 17.11.2021
Fassung: 25.02.2010
Art. 48
Hochwassernachrichtendienst (Zu § 79 Abs. 2 WHG)
1Zur Abwehr von Wasser- und Eisgefahr kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung einen vom LfU geleiteten Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienst (Hochwassernachrichtendienst) einrichten. 2Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Unternehmen von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern oder Dritte für den Hochwassernachrichtendienst ihre dafür geeigneten Sachmittel zur Verfügung zu stellen oder Dienst zu leisten haben.