BayWG
Text gilt ab: 17.11.2021
Fassung: 25.02.2010
Art. 44
Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre
(1) 1Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben auf
1.
Erhalt oder Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,
2.
dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,
3.
Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und zur Wasserspeicherung
hinwirken. 2Wasserspeicher sind so zu bewirtschaften, dass Hochwasser- und Dürregefahren gemindert werden.
(2) Bei der Planung von Hochwasserschutzeinrichtungen sind die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen.