BayWG
Text gilt ab: 17.11.2021
Fassung: 25.02.2010
Art. 38
Gewässerschutzbeauftragte bei Körperschaften (Abweichend von § 64 Abs. 1 WHG)
Gewässerschutzbeauftragte für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen oder öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden sind die für die Abwasseranlagen zuständigen Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte.