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                            Text gilt ab: 01.08.2025
                        
                        
                            Fassung: 25.02.2010
                        
                        Art. 13
               Verlassenes Gewässerbett, Inseln (Zu § 4 Abs. 5 WHG) 
              
            (1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Insel hervor, die den Mittelwasserstand überragt, so bleibt das Eigentum an den hierdurch zutage getretenen Landflächen unverändert.
            (2) Art. 11 und 12 gelten für Inseln entsprechend.