Inhalt

BayWG
Text gilt ab: 17.11.2021
Fassung: 25.02.2010
Art. 12
Uferlinie (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken wird durch die Linie des Mittelwasserstands unter besonderer Berücksichtigung der Grenze des Pflanzenwuchses (Uferlinie) bestimmt.
(2) Die Uferlinie wird, falls erforderlich, durch die Kreisverwaltungsbehörde festgestellt und auf Kosten desjenigen, der die Kosten der Uferlinienfeststellung zu tragen hat, kenntlich gemacht.