Inhalt

Text gilt ab: 12.11.2015

13.   Maßnahmen bei Verstößen

13.1  

Verstößt der Zeichennutzer gegen diese Richtlinie oder verweigert oder behindert er eine Überwachungsprüfung, kann der Lizenznehmer
eine Belehrung und/oder eine Verwarnung aussprechen,
für einen bestimmten Zeitraum vermehrte Überwachungsprüfungen oder betriebliche Eigenprüfungen anordnen,
eine Vertragsstrafe festsetzen,
das Zeichennutzungsrecht befristet oder dauernd entziehen.
Die Maßnahmen sind in den jeweiligen Qualitäts- und Prüfbestimmungen im Einzelnen aufzuführen.

13.2  

1Art und Schwere der Maßnahme richten sich nach der Bedeutung des Verstoßes. 2Im Falle der Belehrung oder Verwarnung verpflichtet sich der Zeichennutzer, die beanstandeten Mängel unverzüglich, spätestens in der von der Zertifizierungsstelle festgesetzten Frist, zu beseitigen.

13.3  

1Das Zeichennutzungsrecht kann befristet oder dauernd entzogen werden, wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Richtlinie verstoßen wurde. 2Ein schwerwiegender Verstoß liegt in der Regel vor, wenn der Zeichennutzer
das Zeichen missbräuchlich (entgegen Nr. 11) genutzt hat,
die Zuwiderhandlung nachweislich vorsätzlich begangen hat oder
durch sein Verhalten die Verkehrsgeltung des Zeichens gröblich verletzt hat.

13.4  

1Bevor das Zeichennutzungsrecht entzogen wird, ist dem Zeichennutzer Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu der Beanstandung zu äußern. 2Wenn es der Schutz des Zeichens erfordert, kann die Zeichennutzung ohne vorherige Anhörung mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagt werden.

13.5  

1Die Wiederverleihung des Zeichennutzungsrechts kann in der Regel frühestens nach einer Wartefrist von einem Jahr nach der Entziehung beantragt werden. 2Für die Wiederverleihung gelten die Bestimmungen der Nr. 10; der Lizenznehmer kann die Wiederverleihung von der Erfüllung zusätzlicher Anforderungen abhängig machen.

13.6  

Verzichtet der Zeichennutzer von sich aus auf das Zeichennutzungsrecht, so kann er erst nach einer Wartefrist von einem Jahr das Zeichennutzungsrecht wieder beantragen.

13.7  

Aus dem Entzug des Zeichennutzungsrechts können Ansprüche gegen den Lizenznehmer oder dessen Beauftragte nicht hergeleitet werden.