Inhalt

Text gilt ab: 12.11.2015

12.   Überwachung und Kontrolle

12.1  

1Jeder Inhaber des Zeichennutzungsrechts hat in eigener Verantwortung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um dafür einstehen zu können, dass die gekennzeichneten Erzeugnisse den Anforderungen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ entsprechen. 2Erforderlich sind insbesondere jährliche betriebliche Eigenprüfungen, über die Aufzeichnungen zu führen sind.

12.2  

Der Lizenznehmer ist berechtigt und verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ sowie die rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung des Zeichens in geeigneter Weise zu prüfen.

12.3  

1Die Prüfungen nehmen der Lizenznehmer oder die von ihm beauftragte Zertifizierungsstelle gemäß den Nrn. 8.2 und 8.3 vor. 2Über jede Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen und dem Zeichennutzer im Ergebnis zu übermitteln. 3Entspricht das Prüfungsergebnis nicht den Anforderungen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“, kann der Zeichennutzer eine Wiederholungsprüfung verlangen. 4Die Kosten trägt der Zeichennutzer, soweit er dies zu vertreten hat.

12.4  

1Die Prüfungen erfolgen in der Regel unangemeldet im Betrieb des Zeichennutzers. 2Der beauftragte Prüfer ist berechtigt, den Betrieb während der üblichen Betriebsstunden zu betreten und zu besichtigen. 3Ihm ist der uneingeschränkte Zutritt zu den betrieblichen Einrichtungen zu gewähren. 4Er hat Einsicht in die Aufzeichnungen über die betrieblichen Eigenprüfungen sowie in Unterlagen über die Herkunft der Erzeugnisse zu nehmen.

12.5  

1Vom Prüfer nach seiner Wahl in angemessenem Umfang als Prüfstücke entnommene Proben sind kostenfrei zu überlassen. 2Der Prüfer ist berechtigt, abgepackte Erzeugnisse und Fertigerzeugnisse zum Zweck der Prüfung zu zerlegen.

12.6  

1Die gezogenen Proben können auch außerhalb des Betriebs geprüft werden. 2In diesem Fall hat der Prüfer die entnommenen Prüfstücke bei der Entnahme eindeutig zu kennzeichnen und auf Verlangen des Zeichennutzers eine gesicherte Gegenprobe zurückzulassen.

12.7  

Gegenstand der Prüfungen können auch im Handel entnommene Erzeugnisse des Zeichennutzers sein.

12.8  

Die eigene Verantwortung des Zeichennutzers gemäß Nr. 12.1 schließt eine Haftung des Zeichenträgers oder des Lizenznehmers oder ihrer Beauftragten für eine den Bestimmungen entsprechende Herstellung und die Beschaffenheit der Erzeugnisse des Zeichennutzers aus.

12.9  

In den jeweiligen Qualitäts- und Prüfbestimmungen können noch weiter gehende und konkretere Regelungen hinsichtlich der Kontrollen festgelegt werden.

12.10  

Die Überwachung des Zertifizierungs- und Kontrollwesens erfolgt nach Nr. 8.4.