Inhalt

Text gilt ab: 12.11.2015

3.   Aufgaben des Zeichenträgers

1Der Zeichenträger wird im Rahmen von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 9 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (Förderung von Qualität und Absatz land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse) tätig. 2Ziel ist es, landwirtschaftliche und ernährungswirtschaftliche Produkte von hoher gesicherter Qualität herzustellen, zu sichern und zu vermarkten.