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Text gilt ab: 12.11.2015

9.   Maßnahmen bei Verstößen und Zuwiderhandlungen

Wird festgestellt, dass die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten werden, so gilt Folgendes:

9.1  

Bei erstmaligem Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen wird der Lizenznehmer, soweit er dies zu vertreten hat, verwarnt; bei einem weiteren Vertragsverstoß wird eine Vertragsstrafe bis zu einer Höhe von 25 000 Euro fällig.

9.2  

Bei erneutem oder erstmalig schwerwiegendem Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen wird dem Lizenznehmer die Lizenz entzogen.

9.3  

1Werden bei Kontrollen Mängel bzw. Verstöße gegen die Bestimmungen festgestellt und mit dem Lizenznehmer Maßnahmen zur Behebung inhaltlich und zeitlich vereinbart, so wird die weitere Zulassung vom Ergebnis der Nachkontrolle abhängig gemacht. 2Sind die Mängel bis zur Nachkontrolle nicht behoben, wird wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen den Lizenznehmer gemäß Nrn. 9.1 und 9.2 verfahren. 3Nur wenn Gründe vorliegen, die der Lizenznehmer nicht zu verantworten hat, kann eine weitere Nachkontrolle vereinbart werden.

9.4  

Die Entscheidungen über die Maßnahmen nach den Nrn. 9.1 bis 9.3 werden vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten getroffen.

9.5  

Für Nachkontrollen, die der Lizenznehmer zu vertreten hat, hat grundsätzlich der Lizenznehmer die Kosten zu tragen.