Inhalt

KInvFR
Text gilt ab: 23.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

14. Kumulierungsverbote

14.1 

Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilfinanzierung nach Art. 104b des Grundgesetzes oder nach Art. 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nach diesen Richtlinien nicht gefördert werden.

14.2 

1Maßnahmen, die auf anderer Grundlage mit Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern gefördert werden, sind von einer Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen. 2Dabei kommen insbesondere Förderungen nach folgenden Bestimmungen (in der jeweils geltenden Fassung) in Betracht:
Finanzausgleichsgesetz (FAG),
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG),
Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ und
Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG), Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) bzw. Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV).

14.3 

Die Kumulierungsverbote nach Nrn. 14.1 und 14.2 gelten nicht, wenn es sich um getrennte Bauabschnitte oder Baukörper handelt und insoweit eine sachliche Differenzierung bzw. Kostentrennung möglich ist (zum Beispiel prozentuale Aufteilung der Baukosten).