Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2016

8. Übergangsvorschriften

(vgl. § 44a Abs. 1 BaySchO)

8.1 

Schülerunterlagen sind ab dem Schuljahr 2016/2017 verpflichtend anhand der Muster in Anlage I, II und III zu führen.

8.2 

Schülerunterlagen, deren Frist zur Aufbewahrung bereits abgelaufen ist, sind entsprechend der Nr. 9 dieser Bekanntmachung zu behandeln.