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KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

14.   Warnung vor dem Verzehr frisch geernteter bzw. kontaminierter Lebensmittel

1Die einsatzleitende Regierung veranlasst in allen Planungszonen im hauptbeaufschlagten Sektor und seinen jeweils zwei Nachbarsektoren (hauptbeaufschlagter Sektor + die zwei rechts davon liegenden Nachbarsektoren + die zwei links vom hauptbeaufschlagten Sektor liegenden Nachbarsektoren = fünf Sektoren) die vorsorgliche Warnung der Bevölkerung vor dem Verzehr frisch geernteter Nahrungsmittel und möglicherweise kontaminierter Lebensmittel. 2Für dasselbe Gebiet ist auch vorsorglich der Hinweis herauszugeben, das Vieh nicht mit frisch geernteten Futtermitteln zu versorgen (entsprechend Nr. 4.11 der Rahmenempfehlungen). 3Das StMI gibt die Warnung per Rundfunk auf Veranlassung durch die einsatzleitende FüGK für den gesamten innerhalb Bayerns liegenden Bereich heraus.