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KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

27.   Übergangsregelung

1Die zuständigen Katastrophenschutzbehörden haben ihre objektbezogenen Katastrophenschutz-Sonderpläne nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinien zügig zu überarbeiten bzw. neu zu erstellen. 2Die neuen Sonderpläne sind aufeinander abgestimmt in Kraft zu setzen. 3Das Inkrafttreten wird von der jeweils zuständigen einsatzleitenden Regierung koordiniert. 4Hierbei ist darauf zu achten, dass während des Übergangsprozesses zu jeder Zeit sichergestellt ist, dass sich die aktuell gültigen Planungen für den Fall des Eintritts eines Ereignisses nicht widersprechen. 5Das StMI kann per IMS Fristen zur Umsetzung dieser Richtlinien setzen. 6Bis zum Inkrafttreten der neuen Planungen kann die Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990 (AllMBl. S. 780, 810) weiterhin übergangsweise angewendet werden.