Inhalt

KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

25.   Information der Öffentlichkeit über die Katastrophenschutzplanungen

1Sowohl die allgemeinen Katastrophenschutzpläne als auch die objektbezogenen Katastrophenschutz-Sonderpläne für die Umgebung kerntechnischer Anlagen sind wegen der darin enthaltenen Namen, Anschriften und Kommunikationsverbindungen grundsätzlich mit dem Verschlussgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen. 2Damit soll vor allem der Datenschutz und die notwendige Sicherheit der Kommunikationsverbindungen im Ernstfall gewährleistet sein. 3Um dem besonderen Interesse der Öffentlichkeit an der Unterrichtung über die geplanten Notfallschutzmaßnahmen des Katastrophenschutzes für die kerntechnischen Anlagen zu entsprechen, sind alle nach diesen Richtlinien anzufertigenden Katastrophenschutz-Sonderpläne in einer aufbereiteten Ausfertigung, das heißt ohne personenbezogene und sicherheitsrelevante Angaben, auf Anforderung zur Einsichtnahme offenzulegen.