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KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

22.   Maßnahmen-Überwachung

1Während des Einsatzes ist die Zweckmäßigkeit und Konvergenz aller ergangenen Verhaltensempfehlungen und Anordnungen der Katastrophenschutzbehörden und der Strahlenschutzvorsorgebehörden von der einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörde für den gesamten Gefahrenbereich zu überwachen. 2Es ist strikt darauf zu achten, dass nicht mehr erforderliche Verhaltensempfehlungen und Anordnungen zeitnah aufgehoben werden und dass die Bevölkerung jeweils in geeigneter Weise über die Aufhebung der Verhaltensempfehlung oder Anordnung informiert wird.