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KSRKern
Text gilt ab: 01.01.2016

18.   Aufenthalt in Gebäuden

1Der Aufenthalt in geschlossenen Räumen kann sowohl bei einer plötzlichen als auch bei einer nur vorübergehenden Freisetzung radioaktiver Stoffe die erste und/oder die zweckmäßigste Schutzmaßnahme darstellen; diese ist ferner angebracht, wenn die zu erwartende Strahlenbelastung relativ gering ist und eine vorsorgliche Evakuierung des betroffenen Gebietes nicht gerechtfertigt wäre. 2Die Entscheidung über den Aufenthalt im Gebäude ist in der Regel auf der Grundlage des radiologischen Lagebilds oder der Einschätzung der Verbindungsperson des Betreibers zu treffen. 3Bei der Entscheidung über die Anordnung des Aufenthalts im Gebäude sind insbesondere die Grenzen dieser Maßnahme zu berücksichtigen. 4Der Aufenthalt im Gebäude kann nur wenige Tage aufrechterhalten werden und ist anschließend wieder aufzuheben. 5Zur Durchführung dieser Maßnahme sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, z.B. Rundfunkdurchsagen mit Hinweisen für die betroffene Bevölkerung. 6Entsprechende Rundfunkdurchsagen sind durch die einsatzleitenden Katastrophenschutzbehörden (Nr. 4.3.1) vorzubereiten (Auftragsblätter).