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ARSozVerw
Text gilt ab: 01.09.2016

Zu Teil 3 Abschnitt 3 (Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene)

15. Zu § 38 (Ziel, Aufbau und Dauer des Studiums)

15.1 

1Ziel des Studiums ist die ganzheitliche Qualifizierung der Nachwuchskraft. 2Das auf wissenschaftlicher Basis zu vermittelnde Fachwissen umfasst auch für die spätere Tätigkeit relevantes Allgemein- bzw. Querschnittswissen. 3Gegenstand der Ausbildung ist darüber hinaus die Förderung von Schlüsselqualifikationen. 4Damit soll dem Anforderungsprofil an die Nachwuchskräfte sowie dem modernen Selbstverständnis der Verwaltung als wirtschaftlich, effizient, bürgernah, bürgerfreundlich und dem Dienstleistungsgedanken verbunden Rechnung getragen werden.

15.2 

Die zeitliche Lage der Studienabschnitte wird jeweils vom Fachbereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium festgelegt.

16. Zu § 40 (Inhalt des Fachstudiums)

16.1 

1Die nach Abs. 1 Satz 2 durchzuführenden fachtheoretischen Stunden enthalten eine Freistellung während des fachpraktischen Studiums von fünf Arbeitstagen für die Diplomarbeit und 60 Stunden für die Projektarbeit. 2Im Umfang von 100 Stunden werden von der Ausbildungsdienststelle praxisbegleitende Lehrveranstaltungen und dem Ausbildungsziel förderliche Exkursionen durchgeführt.

16.2 

1Die Projektarbeit wird von den Ausbildungsbehörden in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich durchgeführt. 2Ziel ist die Verknüpfung von Theorie und Praxis.

16.3 

Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Studienabschnitte ist so zu gestalten, dass jeweils eine ausreichende theoretische Grundlage für den nachfolgenden fachpraktischen Studienabschnitt geschaffen wird.

16.4 

Die Vermittlung der Lehrinhalte soll anhand moderner Lehrmethoden erfolgen; insbesondere sollen Methoden des selbstgesteuerten Lernens eingesetzt werden.

16.5 

Weitere Studienfächer gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 FachV-SozVerw sind
1.20 Betriebliche Altersversorgung, Zusatzversorgung, Bühnen- und Orchesterversorgung,
1.21 Berufsständische Versorgung,
4.4  Finanz- und Versicherungsmathematik; Rechnungswesen.

17. Zu § 41 (Klausuren, Übungen)

17.1 

1Für die Erstellung und Bewertung der Klausuren ist der Fachbereich Sozialverwaltung zuständig. 2Bei der Bewertung werden nur ganze Noten erteilt. 3Die Notenskala ist möglichst auszuschöpfen.

17.2 

1Die in Abs. 1 genannten Fächergruppen gelten nur für den Schwerpunkt der jeweiligen Klausur. 2Sie können jederzeit mit Lehrfächern anderer Fächergruppen verknüpft werden.

17.3 

Die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erforderliche Klausur aus der Studienfachgruppe Verwaltungslehre ist nach Maßgabe des Curricularen Lehrplans aus den Studienfächern Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen; Vermögensverwaltung; Kosten- und Leistungsrechnung sowie Finanz- und Versicherungsmathematik; Rechnungswesen zu erstellen.

17.4 

Wird ein Studienabschnitt nicht bestanden, sind Klausuren, die in diesem Studienabschnitt geschrieben wurden, im Wiederholungsjahr neu zu schreiben und zu bewerten.

17.5 

1Die Glaubhaftmachung der Verhinderung (Abs. 3 Satz 3) erfolgt regelmäßig durch ein ärztliches Attest. 2Auf Verlangen des Fachbereichs hat die Glaubhaftmachung durch das Attest eines Amts- oder Vertrauensarztes oder einer Amts- oder Vertrauensärztin oder eines oder einer vom Fachbereich vorgeschlagenen Arztes oder Ärztin zu erfolgen.

17.6 

1Die Übungen sind für die Studienfachgruppen Sozialrecht, Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Privatrecht abzuhalten. 2Der Fachbereich regelt, inwieweit die Teilnahme freiwillig ist.

18. Zu § 42 (Studienabschnittsnote)

18.1 

Der Fachbereich erstellt am Ende eines jeden Studienabschnitts ein Zeugnis nach Anlage 5.

18.2 

1Das Zeugnis ist den Nachwuchskräften zu eröffnen und zu den Ausbildungsakten beim Fachbereich zu nehmen. 2Ein Abdruck ist der Ausbildungsbehörde zu übersenden. Nr. 2.1 bleibt unberührt.

19. Zu § 43 (Grundsätze des berufspraktischen Studiums)

19.1 

1Die Ausbildungsbehörden erstellen vor Beginn eines fachpraktischen Studienabschnitts Ausbildungspläne. 2Die Nachwuchskräfte werden nach diesen für jede Phase des Abschnitts einem Ausbilder, einer Ausbilderin oder nacheinander mehreren Ausbildern und Ausbilderinnen zugeteilt.

19.2 

Die Nachwuchskräfte sollen auch über den allgemeinen Dienstbetrieb, die Organisation, die Geschäftsverteilung und die technischen Einrichtungen der Ausbildungsbehörde informiert werden.

19.3 

1Die Inhalte der berufspraktischen Ausbildung sind mittels lernfördernder Methoden zu vermitteln. 2Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Nachwuchskräfte vielseitig beschäftigt werden. 3Die Beschäftigung mit einfachen, sich ständig wiederholenden Arbeiten über einen längeren Zeitraum ist zu vermeiden.

20. Zu § 44 (Beschäftigungsnachweis)

20.1 

1Der Beschäftigungsnachweis dient sowohl der Überwachung der praktischen Ausbildung und des berufspraktischen Studiums als auch der Vertiefung des Gelernten. 2Er ist daher in einer lernfördernden Form zu führen, die eine Nachvollziehung und Auseinandersetzung mit der erfolgten praktischen Ausbildung sicherstellt.

20.2 

1Der Beschäftigungsnachweis kann nach dem Muster in Anlage 2 geführt werden, es ist jedoch auch eine andere Form (z.B. Lerntagebuch o. Ä.) möglich. 2Der Beschäftigungsnachweis ist mindestens monatlich von den Ausbildern und Ausbilderinnen sowie regelmäßig von der Ausbildungsleitung zu überprüfen.

21. Zu § 45 (Leistungsnachweise)

21.1 

1Neben der Feststellung des Ausbildungsstandes ist die Förderung und Motivation der Nachwuchskraft ein wichtiges Ziel der Beurteilung in der Ausbildungspraxis. 2Die Zeugnisse beruhen daher stets auf einer durchgehenden Beobachtung der Nachwuchskraft und werden vom Ersteller im Rahmen eines fördernden Gespräches eröffnet (vgl. Nrn. 3.5, 3.6).

21.2 

Die Stationszeugnisse sind nach Anlage 3, die Abschnittszeugnisse nach Anlage 6 zu erstellen.

21.3 

In den Zeugnissen sind Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz zu bewerten; insbesondere ist mittels einer verbalen Erläuterung auch auf besondere Stärken oder noch bestehende Schwächen der Nachwuchskraft einzugehen.

21.4 

Schriftliche Äußerungen der Nachwuchskraft zu den Abschnittszeugnissen sind diesen beizunehmen und ggf. mit den Abdrucken gemäß Nr. 2.1 vorzulegen.

21.5 

Alle Zeugnisse sind den Ausbildungsakten beizufügen.

21.6 

Ein Abdruck der Abschnittszeugnisse ist dem Fachbereich zu übersenden.

22. Zu § 46 (Durchführung der Qualifikationsprüfung)

22.1 

1Die Organisation und Durchführung der Qualifikationsprüfung obliegt dem Fachbereich. 2Er führt dabei die zusätzliche Bezeichnung „Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse“.

22.2 

Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse umfassen:
Vorbereitung und Organisation der Sitzungen der Prüfungsausschüsse,
Protokollierung und Vollzug von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse,
Organisation und Durchführung von schriftlicher und mündlicher Prüfung,
Festsetzung der Reisekosten und Prüfungsvergütungen für Aufgabensteller, Gutachter, Prüfer, Aufsichtspersonen, Mitglieder der Prüfungsausschüsse,
unterschriftsreife Erstellung der Prüfungszeugnisse, der Bescheinigungen über das Nichtbestehen der Prüfung sowie der Mitteilungen über die Zulassung zur Qualifikationsprüfung gemäß § 36 Abs. 1 und § 37 APO,
Gewährung der Einsicht in die bewerteten Prüfungsarbeiten,
Aufbewahrung der Prüfungsakten und der Prüfungsarbeiten.

22.3 

Die Ausschreibung der Prüfung und des Zulassungsverfahrens sowie die Veröffentlichung des Hilfsmittelverzeichnisses verbleiben beim Staatsministerium.

23. Zu § 54 (Diplomarbeit)

23.1 

Das Nähere zur Diplomarbeit regelt eine Diplomordnung, die der Fachbereich mit Zustimmung des Staatsministeriums erlässt.

23.2 

1Zur Erstellung der Diplomarbeit werden die Studierenden je fünf Arbeitstage während des fachtheoretischen Studiums und fünf Arbeitstage während des fachpraktischen Studiums (vgl. Nr. 16.1) freigestellt. 2Die Freistellung soll während der letzten fünf Arbeitstage vor sowie der ersten fünf Arbeitstage nach dem Beginn des Studienabschnitts III erfolgen.

23.3 

Die Gesamtnote der Diplomarbeit wird der Nachwuchskraft im Anschluss an den mündlichen Vortrag bekannt gegeben.

24. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2015 in Kraft. 2Die Ausbildungsrichtlinien für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung (ARSozVerw/mD) vom 4. April 2004 (AllMBl. S. 265) und die Ausbildungsrichtlinien für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung (ARSozVerw/gD) vom 14. März 2002 (AllMBl. S. 214), die durch Bekanntmachung vom 29. November 2004 (AllMBl. S. 670) geändert worden sind, treten mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.